§ 15 Abs. 2 PBG/SO
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_581/2023 · 05.12.2024GutgeheissenDie Anwendung von § 15 Abs. 2 PBG/SO auf Rechtsmittelverfahren ist willkürlich, da die Norm systematisch und teleologisch nur für die erstinstanzliche Baubehörde gilt. Eine negative Vorwirkung von Nutzungsplänen im Rechtsmittelverfahren widerspricht den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und dem Legalitätsprinzip.BaubewilligungPlanungszoneVGer SO VWBES.2023.27 · 21.09.2023GutgeheissenNach § 15 Abs. 2 PBG (SO) darf ab Beginn der öffentlichen Auflage einer Zonenplanrevision eine Baubewilligung nur noch erteilt werden, wenn das Vorhaben sowohl dem alten als auch dem neuen Recht entspricht; diese negative Vorwirkung bindet alle Rechtsmittelinstanzen, nicht nur die kommunale Baubehörde. Widerspricht ein Bauvorhaben dem…OrtsplanungsrevisionBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.