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§ 15 Abs. 2 PBG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_581/2023 · 05.12.2024GutgeheissenDie Anwendung von § 15 Abs. 2 PBG/SO auf Rechtsmittelverfahren ist willkürlich, da die Norm systematisch und teleologisch nur für die erstinstanzliche Baubehörde gilt. Eine negative Vorwirkung von Nutzungsplänen im Rechtsmittelverfahren widerspricht den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und dem Legalitätsprinzip.BaubewilligungPlanungszoneVGer SO VWBES.2023.27 · 21.09.2023GutgeheissenNach § 15 Abs. 2 PBG (SO) darf ab Beginn der öffentlichen Auflage einer Zonenplanrevision eine Baubewilligung nur noch erteilt werden, wenn das Vorhaben sowohl dem alten als auch dem neuen Recht entspricht; diese negative Vorwirkung bindet alle Rechtsmittelinstanzen, nicht nur die kommunale Baubehörde. Widerspricht ein Bauvorhaben dem…OrtsplanungsrevisionBaubewilligungKGer LU 7H 18 104 · 21.11.2018AbgewiesenOb eine Wohnung als Einliegerwohnung im Sinne der Sonderbauvorschriften eines Gestaltungsplans gilt, beurteilt die Gemeinde im Rahmen ihres erheblichen Beurteilungsspielraums (Gemeindeautonomie); das Kantonsgericht greift nur ein, wenn die kommunale Auslegung rechtlich nicht vertretbar ist. Eine projektierte Einliegerwohnung, die rund…BaubewilligungGestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.