§ 14 lit. g BVV
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00142 · 02.10.2025Teilweise gutgeheissenMit der Fertigstellung eines Bauvorhabens endet die Verfahrensherrschaft der Bauherrschaft; die Baubehörde ist danach verpflichtet, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Behandelt die Baubehörde das Verfahren so, als ob der Baubeginn noch bevorstehe, ohne den bereits ausgeführten Zustand zu…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.