§ 134a PBG
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KGer LU 7H 18 45 · 26.04.2019GutgeheissenBei Bauten und Anlagen am Bauzonenrand zur angrenzenden Nichtbauzone erfordert die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Zonenrandabstand (§ 134a PBG) zwingend eine umfassende Interessenabwägung (§ 133 Abs. 2 PBG), welche die privaten Bauinteressen gegen das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung der Siedlungsgrenze und der…BaubewilligungAusnahmebewilligungEinzonungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.