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§ 13 lit. d KonzV WWG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE II Nr. 0057/2018 · 12.06.2018Teilweise gutgeheissenDie wasserrechtliche Konzession für ein rein dem Uferschutz dienendes, die ursprüngliche Steinvorlage ersetzendes Betonpodest unter Wasser ist nicht konzessionspflichtig, da es keinen Sondervorteil darstellt. Andere private Nutzungen im Seegebiet (z. B. Treppen, Geländer) sind hingegen konzessions- und gebührenpflichtig.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.