§ 11 AbtrG
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VGer ZH VR.2024.00001 · 23.01.2025AbgewiesenGegenstand einer formellen Teilenteignung bilden aufgrund des Akzessionsprinzips (Art. 667 Abs. 2 ZGB) nicht die zu fällenden Bäume als solche, sondern die durch deren Beseitigung wertgeminderten Grundstücke. Ist nach der Differenzmethode kein entschädigungspflichtiger Wertverlust nachgewiesen und verpflichtet ein Beseitigungsrevers zur…EnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.