§ 101 Abs. 2 PBG
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BGer 1C_579/2025 · 02.04.2026AbgewiesenDie Bewilligung einer Unterniveaugarage im Baulinienbereich nach § 100 Abs. 3 PBG/ZH setzt voraus, dass die Beanspruchung bei Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden kann; eine neubauähnliche Umgestaltung fällt nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG/ZH.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer ZH VB.2024.00380 · 28.08.2025AbgewiesenEine Unterniveaugarage mit einer Fläche von rund 50 m² im Baulinienbereich gilt nicht als Bau oder Anlage, die nach § 100 Abs. 3 PBG ohne Weiteres beseitigt werden kann, und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG greift nicht, wenn das Vorhaben in seinem Ausmass einer Neubaute…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer ZH VB.2023.00228 · 11.01.2024Abgewiesen§ 101 PBG ist nicht nur auf Bauten anwendbar, die durch spätere Baulinienziehung nachträglich baulinienwidrig geworden sind, sondern auch auf Bauten, die ursprünglich gestützt auf eine Ausnahmebewilligung im Baulinienbereich bewilligt wurden; für solche Bauten können weitergehende Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG zugelassen…BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.