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§ 101 Abs. 1 PBG

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VGer ZH VB.2023.00228 · 11.01.2024Abgewiesen§ 101 PBG ist nicht nur auf Bauten anwendbar, die durch spätere Baulinienziehung nachträglich baulinienwidrig geworden sind, sondern auch auf Bauten, die ursprünglich gestützt auf eine Ausnahmebewilligung im Baulinienbereich bewilligt wurden; für solche Bauten können weitergehende Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG zugelassen…BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.