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§ 100 Abs. 1 PBG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_579/2025 · 02.04.2026AbgewiesenDie Bewilligung einer Unterniveaugarage im Baulinienbereich nach § 100 Abs. 3 PBG/ZH setzt voraus, dass die Beanspruchung bei Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden kann; eine neubauähnliche Umgestaltung fällt nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG/ZH.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer ZH VB.2024.00380 · 28.08.2025AbgewiesenEine Unterniveaugarage mit einer Fläche von rund 50 m² im Baulinienbereich gilt nicht als Bau oder Anlage, die nach § 100 Abs. 3 PBG ohne Weiteres beseitigt werden kann, und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG greift nicht, wenn das Vorhaben in seinem Ausmass einer Neubaute…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBRG ZH BRGE IV Nrn. 0013-0015/2022 · 03.02.2022Teilweise gutgeheissenEin Dachüberstand ist nur dann konstruktionsbedingt im Sinne von § 100 Abs. 1 PBG, wenn er keiner spezifischen zusätzlichen Funktion dient; dient er hingegen als Wetterschutz für Balkone oder Sitzplätze, ist er nicht konstruktionsbedingt und kann mangels Unterordnung nicht als einzelner Vorsprung gelten. Weitergehende Beanspruchungen…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.